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Gerichtsvollzieher

Die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher

Die zwangsweise Vollstreckung von Urteilen und anderen Vollstreckungstiteln wie z. B. Vollstreckungsbescheide, Vergleiche, Beschlüsse etc. wird durch den für den Bezirk zuständigen Gerichtsvollzieher durchgeführt.


Die Gerichtsvollzieher sind zuständig für:

  • gütliche Erledigung durch Zahlungsvereinbarungen
  • Mobiliarvollstreckung (Pfändung)
  • Abnahme der Vermögensauskunft (Angabe aller Vermögenswerte an Eides statt)
  • Einholung von Drittstellenauskünften bzgl. Kontoverbindung, Arbeitgeber, Eigentum eines Pkw`s
  • Anschriftenermittlung
  • Vollstreckung von Zug-um-Zug-Leistungen
  • Zwangsräumung
  • Herausgabe von Gegenständen
  • Zustellungen von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen
  • Zustellungen von vorläufigen Zahlungsverboten
  • Zustellungen von Willenserklärungen

Jeder Gerichtsvollzieher ist in einem ihm zugewiesenen Amtsbezirk tätig.
Die Zustellungs- und Vollstreckungsaufträge können an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts Tostedt gesandt werden. Es erfolgt sodann die Weiterleitung der Aufträge an den jeweils zuständigen Gerichtsvollzieher.

Ein Verzeichnis der zuständigen Gerichtsvollziehers des Amtsgerichts Tostedt befindet sich hier (Link zur Liste der Gerichtsvollzieher)

Den zuständigen Gerichtsvollzieher für die Schuldneranschrift können Sie hier ermitteln (Link zur Liste der Orts- und Straßenverzeichnisse).

Ab dem 01.04.2016 besteht für Zwangsvollstreckungsaufträge ein gesetzlicher Formularzwang. Das vorgeschriebene Formular befindet sich hier (Link zum Download Vollstreckungsauftrag_an_Gerichtsvollzieher, .pdf-Dokument, 776 kB, nicht barrierefrei)
Dem Vollstreckungsauftrag ist der Originaltitel sowie eine Forderungsaufstellung beizufügen.

Mobiliarvollstreckung

Die Aufgabe der Gerichtsvollzieher besteht u. a. in der Durchsetzung von Geldforderungen des Gläubigers gegen den Schuldner. Im Zuge dessen kann der Gerichtsvollzieher bewegliche Vermögensgegenstände, z. B. Möbel, Kraftfahrzeuge oder Schmuck pfänden.

Die Verwertung der gepfändeten Gegenstände kann durch die Präsenzversteigerung oder durch die Internetversteigerung (www.justiz-auktion.de) erfolgen.

Vermögensauskunft

Bei dieser Verfahrensart muss der Schuldner ein Verzeichnis über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben. Dies geschieht im Beisein des Gerichtsvollzieher an Eides statt unter Belehrung der strafrechtlichen Folgen einer falschen Versicherung.
Aus diesem Verzeichnis ergibt sich möglicherweise ein Arbeitgeber, eine Bankverbindung oder ein Vermieter.
Dieser Anspruch kann durch eine Forderungspfändung geltend gemacht werden. Zuständig ist dann das Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht.

Ferner können Drittstellenauskünften beim Bundeszentralamt für Steuern, bei den Rentenversicherungsträgern oder dem Kraftfahrtbundesamt eingeholt werden. Auch hier kann sich wiederum auf Antrag die Forderungspfändung anschließen.

Weiterhin kann bei einer Nichtabgabe der Vermögensauskunft ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft beantragt werden.
Die Vollstreckung des Haftbefehls erfolgt durch Einlieferung in die zuständige Justizvollzugsanstalt unter Hinzuziehung der Polizei.

Sowohl bei der Abgabe als auch bei der Nichtabgabe der Vermögensauskunft erfolgt eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts in Goslar. Die Eintragung ist 2 Jahre lang gültig.
Während dieser Zeit ist eine vorzeitige Löschung nur durch eine vollständige Zahlung möglich.

Ein Löschungsantrag befindet sich hier (Link zum Download Löschungsantrag_Stand_13_7_15, .pdf-Format, 92,3 kB, nicht barrierefrei)

Nach der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt die Eintragung in der SCHUFA.

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