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Das Familiengericht

Das Familiengericht ist neben allen aus der Ehe, Trennung oder dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührenden Verfahren nicht nur für Ehescheidungsverfahren und Verfahren zur Aufhebung von Lebenspartnerschaften zuständig. Darüber hinaus entscheidet das Familiengericht auch über Anträge auf Kindes-, Ehegatten- oder sonstigen Unterhalt, Zugewinnausgleich und Ehewohnungs- sowie Haushaltssachen. Eine Zuständigkeit besteht daneben auch für Kindschaftssachen, Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und die Anordnung von Vormundschaften und Pflegschaften für minderjährige Personen.


Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem

Landesjustizportal (Link zum Artikel Familiengerichte des Landesjustizportals).
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