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Die Hinterlegungsstelle

In bestimmten Fällen können Geldbeträge bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegt werden.


Es handelt sich hierbei überwiegend um Sicherheitsleistungen, die sich aus gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheidungen oder aufgrund von Gesetzen ergeben. Meist erfolgt hier die Hinterlegung zur Abwendung, Herbeiführung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung.


Möglich ist die Hinterlegung aber auch dann, wenn schuldbefreiend ein Betrag zu zahlen oder eine Wertsache herauszugeben ist, aber nicht bekannt ist, an wen zu leisten oder wohin zu leisten ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Vermieter verstorben ist und der Mieter nicht weiß, an wen er berechtigterweise die Miete zu zahlen hat.


Die Hinterlegung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages. Bitte wenden Sie sich an die Hinterlegungsstelle (Tel.: 04182/297 -253, oder -254) um den entsprechenden Vordruck zu erlangen.
Hier ist man Ihnen auch bei der Ausfüllung des Antrages behilflich.

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